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Aufteilungsgebot für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen
Mit Beschluss vom 7.3.2022 (XI B 2/21) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass es ernstlich zweifelhaft ist, ob das in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG im nationalen Recht angeordnete Aufteilungsgebot für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, mit Unionsrecht vereinbar ist. Es geht Fälle, die vergleichbar mit dem EuGH-Urteil vom 18.1.2018 (C-463/16, Rechtssache Amsterdam) sind. Aussetzung der Vollziehung kann nunmehr gewährt werden. |
Fundstelle
- FM Mecklenburg-Vorpommern 23.5.22, S 7245-00000-2012/003
Quelle: Ausgabe 10 / 2022 | Seite 748 | ID 48567069