· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Ausgabe eines Gutscheins für einen verbindlich bestellten Gegenstand
von StB Christoph Schlich, Dipl.-WiJur (FH),AHW Hunold & Partner mbB, Köln
| Das BMF vertritt mit Schreiben vom 6.11.2020 (III C 2 -S 7030/20/10009 :016) folgende Rechtsauffassung. Die Ausstellung eines als Gutschein bezeichneten Dokuments für einen verbindlich bestellten Gegenstand, bei dem ein späterer Umtausch, eine Barauszahlung oder eine Übertragung des Gutscheins auf einen anderen Verkäufer bzw. Käufer ausgeschlossen ist und dessen Ausstellung mit einer Abnahmeverpflichtung verbunden ist, ist eine Anzahlung. Diese ist gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist, zu versteuern. Die Umsatzsteuer ist bei Zahlung vor dem 1.1.2021 zunächst mit einem Steuersatz von 16 % bzw. 5 % zu berechnen. Bei Lieferung des Gegenstands nach dem 31.12.2020 hat anschließend eine Berichtigung auf 19 % bzw. 7 % im Zeitpunkt der Leistungsausführung zu erfolgen. Steht bereits bei Leistung der Anzahlung fest, dass die Lieferung erst nach dem 31.12.2020 erfolgen wird, kann die Anzahlung aus Vereinfachungsgründen bereits mit 19 % versteuert werden. |
Fraglich ist, ob diese Rechtsauffassung richtig ist
Wirtschaftlich sind Anzahlungen grundsätzlich Vorleistungen im Rahmen eines schwebenden Geschäfts. Sie zeigen an, dass die betroffene Lieferung oder Leistung vom Vertragspartner noch nicht bzw. noch nicht vollständig erbracht wurde.
Umsatzsteuerlich wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist. Die vorgezogene Entstehung der Steuer setzt Vereinnahmung des Entgelts/Teilentgelts vor Ausführung der Leistung voraus, verlangt also grundsätzlich im Zeitpunkt der Vereinnahmung die Bestimmung oder jedenfalls Bestimmbarkeit der Leistung nach Art, Umfang und Zeitpunkt. Der EuGH hat mit Urteil vom 21.2.2006 (C-419/02, BUPA Hospitals, IStR 06, 281) festgestellt, dass für den Steueranspruch aus einer Anzahlung, erforderlich ist, dass alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands, d. h., der künftigen Lieferung oder der künftigen Dienstleistung, bereits bekannt und somit insbesondere die Gegenstände oder die Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sind.
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