· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Bemessungsgrundlage für den Haustrunk im Brauereigewerbe
Deutschlandweit und insbesondere in Bayern halten Brauereien an der alten Tradition des Haustrunks fest: Jeder Mitarbeiter einer Brauerei bekommt ein bestimmtes Bierkontingent im Monat kostenlos und steuerfrei. Dabei ist die konkrete Biermenge tarifvertraglich geregelt. In Bayern sind dies seit Jahren 18 Liter in der Woche pro Arbeitnehmer. Umsatzsteuerlich führt dies zu unentgeltlichen Wertabgaben. |
Die unentgeltliche Abgabe von Getränken durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer unterliegt nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UStG der Umsatzsteuer, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.
Abgrenzung: Verzehr im Betrieb versus häuslicher Verzehr
Nichtsteuerbare Aufmerksamkeiten sind in diesem Zusammenhang nur gegeben, wenn der Unternehmer seinen Arbeitnehmern diese Waren zum Verzehr im Betrieb überlässt.
Wendet der Unternehmer seinen Arbeitnehmern oder deren Angehörigen diesen Sachwert dagegen zur freien Verfügung außerhalb des Betriebs (zum sog. häuslichen Verzehr) zu, so ist diese Sachzuwendung umsatzsteuerbar.
Grundsatz: Bemessung nach den Selbstkosten
Bei der unentgeltlichen Abgabe von Haustrunk durch Brauereien an ihre Arbeitnehmer bestimmt sich die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage
- nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten oder
- mangels Einkaufspreises nach den Selbstkosten (§ 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG).
Die Bemessungsgrundlage beim Haustrunk richtet sich somit grundsätzlich nach den Selbstkosten, sofern die jeweilige Brauerei eine innerbetriebliche Kostenrechnung erstellt.
Ausnahme: Bemessung nach Pauschalen
Sofern die Selbstkosten jedoch ‒ insbesondere bei kleineren und mittleren Brauereien ‒ nicht ermittelt werden können, weil keine Kosten- und Leistungsrechnung vorliegt, ist hilfsweise der Ansatz einer sachgerechten Pauschale zulässig.
Mit Verfügung vom 27.2.2006 (S 7100-7 St35N) wurde für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage beim Haustrunk seit dem 1.1.2005 eine sachgerechte Kostenpauschale i. H. v. 33 EUR je Hektoliter Bier durch das BayLfSt festgesetzt.
Mit Verfügung vom 13.7.2021 (S 7206.2.1-7/4 St33) wurde die Verfügung des BayLfSt aus dem Jahr 2006 mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Im Hinblick auf das schützenswerte Vertrauen der Brauereien in die bisherige Verwaltungsregelung des BayLfSt findet der Ansatz i. H. v. 33 EUR je Hektoliter als Bemessungsgrundlage für den Haustrunk weiterhin bis einschließlich 31.12.2021 Anwendung, sofern die Selbstkosten nicht konkret anhand einer innerbetrieblichen Kostenrechnung der jeweiligen Brauerei ermittelt werden können.
Ab dem 1.1.2022 wird die Pauschale für die Bemessungsgrundlage des Haustrunks auf 39 EUR je Hektoliter festgesetzt.
Übersicht / Sachgerechte Kostenpauschale | |
| 33 EUR je Hektoliter |
| 39 EUR je Hektoliter |
Fundstelle
- BayLfSt, Vfg. vom 15.9.21, S 7206.2.1/13 St33