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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Berichtigung einer Rechnung ohne Nennung des Leistungsempfängers

    | Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Vorsteuerabzug eine nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes ausgestellte Rechnung voraussetzt. Diese muss unter anderem den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers enthalten. Dies stelle sicher, dass Vorsteuern nur vom Anspruchsinhaber abgezogen werden und dieser ohne Weiteres ermittelt werden kann. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige kaufte Waren bei einer GmbH ein. Er verwendete drei verschiedene Kundennummern.

     

    Kundennummer eins benutzte er von Anfang an. Die Rechnungen wiesen den Steuerpflichtigen als Leistungsempfänger aus. Die Rechnungsbeträge wurden aufgrund einer Abbuchungsermächtigung von seinem Geschäftskonto beglichen. Die GmbH versteuerte die Umsätze.