· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Corona-Erleichterungen für Gastronomie und die Auswirkungen auf Gutscheinverkäufe
| Um der wegen der Corona-Krise von der Zwangsschließung finanziell stark belasteten Gastronomie Liquiditätsvorteile zu gewähren, setzt Bundesfinanzminister Olaf Scholz auf die Änderung des Umsatzsteuersatzes beim Verkauf von Speisen zum Verzehr vor Ort. Diese durchaus großzügige Geste hat jedoch Auswirkungen auf den Verkauf von Gutscheinen in der Gastronomie. |
Grundsätze zur Neuregelung wegen der Corona-Krise
Die Bundesregierung hat sich dafür entschieden, dass der Verkauf von Speisen für den Verzehr vor Ort nicht mehr 19 %, sondern nur noch 7 % Umsatzsteuer auslöst. Der Entwurf des Corona-Steuerhilfegesetzes vom 6.5.2020 sieht eine zeitliche Beschränkung dieser Neuregelung vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 vor. Die lästige Frage „Zum Hieressen (19 % Umsatzsteuer auf Speisen) oder zum Mitnehmen (7 % Umsatzsteuer auf Speisen)?“ gehört dann wenigstens für ein Jahr der Vergangenheit an. Bei gleichbleibenden Preisen bedeutet das eine höhere Gewinnmarge.
Auswirkung bei Verkauf von Einzweckgutscheinen
Um zu verhindern, dass das Lieblingslokal um die Ecke wegen der Corona-Krise schließen muss, haben Gäste in den letzten Monaten fleißig Essen bestellt oder Gutscheine für den nächsten Restaurantbesuch gekauft. Und genau diesen Gutscheinverkauf müssen Unternehmer ab 1.7.2020 umsatzsteuerlich genau beobachten ‒ zumindest dann, wenn die Kunden sogenannte Einzweckgutscheine einlösen.
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