· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Differenzbesteuerung auch bei fehlenden Aufzeichnungen denkbar
Die Aufzeichnungspflichten gehören nicht zu den materiellen Voraussetzungen der Differenzbesteuerung. Ein Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten führt deshalb nicht grundsätzlich zur Versagung der Differenzbesteuerung. Es ist dann vielmehr zu prüfen, ob Einkaufspreise ggf. mit einem (erheblichen) Sicherheitsabschlag zulasten des Wiederverkäufers geschätzt werden können. So der BFH in einem aktuellen Urteil. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige kaufte in den Streitjahren (2009 bis 2013) Gegenstände aus Haushaltsauflösungen an und bot sie auf der Internet-Auktions-Plattform „eBay“ in Form von Versteigerungen zum Verkauf an. Dazu legte die Steuerpflichtige vier Konten bei eBay an und eröffnete zwei Girokonten. In den fünf Streitjahren erzielte sie in ca. 3.000 Versteigerungen Einnahmen von ca. 380.000 EUR.
Das Finanzamt erließ für die Streitjahre u. a. Umsatzsteuerbescheide und setzte darin die Steuer i. H. v. 19 % auf die festgestellten Einnahmen fest. Vorsteuerbeträge erkannte das Finanzamt nicht an. Das Finanzgericht ließ dies unbeanstandet.
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