· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Erteilung von Auszügen aus dem Grundbuch und anderen Registern durch Gerichte
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat sich im Hinblick auf mögliche Wettbewerbsverzerrungen (Finanzministerium Schleswig-Holstein, Kurzinformation vom 1.3.24, VI 3510 ‒ S 7107-001) geäußert. |
Hintergrund
§ 133a Grundbuchordnung regelt die Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare wie folgt:
(1) Notare dürfen demjenigen, der ihnen ein berechtigtes Interesse i. S. d. § 12 darlegt, den Inhalt des Grundbuchs mitteilen. Die Mitteilung kann auch durch die Erteilung eines Grundbuchabdrucks erfolgen.
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