· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Geplante Änderung bei der Ist-Versteuerung
Der Entwurf des JStG 2024 und die in den Medien verbreiteten Meldungen dazu verunsichern viele Steuerzahler. Es geht um die Anpassung der Regelung zur umsatzsteuerlichen Ist-Versteuerung. |
Ein leistender Unternehmer, der die umsatzsteuerliche Ist-Versteuerung anwendet, muss die Umsatzsteuer erst in dem Zeitpunkt ans Finanzamt abführen, wenn der Leistungsempfänger die Rechnung begleicht. Der Leistungsempfänger kann jedoch aus der erhaltenen Rechnung, sofort einen Vorsteuerabzug geltend machen, vorausgesetzt, die Rechnung erfüllt die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 4 UStG. Die geplante Gesetzesänderung im Entwurf des JStG 2024 betrifft den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs. Der Leistungsempfänger soll bei einer Rechnung eines Unternehmers, der die Ist-Versteuerung anwendet, erst einen Anspruch auf Vorsteuererstattung haben, wenn er die Rechnung bezahlt.
Zeitfenster: Diese Neuregelung ist frühestens ab dem 1.1.2026 ‒ möglicherweise erst ab 1.1.28 ‒ zu beachten.
Problem: Der Rechnungsempfänger muss natürlich wissen, dass die Rechnung, die er in Händen hält und für die er einen Vorsteuerabzug hat, von einem Unternehmer stammt, der die Ist-Versteuerung anwendet. Dazu ist es für den Rechnungsaussteller verpflichtend, dass er in seiner Rechnung hierzu einen Hinweis aufnimmt.