· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Kein Anspruch auf Vorlage einer Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis im Original
| Der Rechnungsempfänger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm als Unternehmer eine Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis im Original übergeben wird. Die Vorlage einer Kopie reicht nach Meinung des LG Aachen aus. |
Sachverhalt
Der Unternehmer schloss mit dem Auftraggeber einen Vertrag über Reparaturarbeiten an einem Lkw. Darüber hinaus sollten Inspektionsarbeiten, Service und Dekraabnahme vorgenommen werden. Die beauftragten Arbeiten wurden durchgeführt, ebenso wie die Dekraabnahme. Bei Abholung des Fahrzeugs wurde vereinbart, dass die Rechnung über rund 6.500 EUR, die Dekrabescheinigung sowie ein Zulassungspapier der Auftraggeberin zugeschickt werden sollte. Der Unternehmer behauptete, die genannten Unterlagen an den Kunden verschickt zu haben.
Nach Aussage des Kunden sind die Dekrabescheinigung und die Zulassungsbescheinigung jedoch nie bei ihm angekommen. Das Gleiche gelte für die Originalrechnung. Da lediglich eine Archivkopie, welche der Kunde nicht für Umsatzsteuervoranmeldungen nutzen könne, übersandt wurde, verweigerte der Kunde die Begleichung der Rechnung bis zum Erhalt einer Originalrechnung.
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