· Nachricht · Umsatzsteuer
Nichtbeanstandungsregelung zur Umsetzung der neuen Definition der Werklieferung/Werkleistung
| Im Schreiben vom 1.10.2020 hat das Bundesfinanzministerium aufgrund der geänderten BFH-Rechtsprechung die neue Definition zur Werklieferung bekannt gegeben. Danach liegt eine Werklieferung vor, wenn der Hersteller für das Werk „einen fremden Gegenstand be- und verarbeitet und dafür selbst beschaffte Stoffe verwendet, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind (vgl. BFH 22.8.13, V R 37/10 ). |
Es wird hinsichtlich aller bis vor dem 1.7.2021 entstandener gesetzlicher Umsatzsteuer ‒ auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs und Fälle des § 13b UStG ‒ nicht beanstandet, wenn die Unternehmer Lieferungen entsprechend der bisherigen Fassung des Abschnitts 3.8 Abs. 1 Satz 1 UStAE behandelt haben.
Fundstelle
- BMF 11.3.21, III C 2 - S 7112/19/10001 :001, iww.de/astw, Abruf-Nr. 218571
Quelle: ID 47389374