· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Nullsteuersatz auch für die Lieferung von Solar-Trägerpfannen
Nach § 12 Abs. 3 UStG unterliegt seit 2023 nicht nur die Lieferung bestimmter Photovoltaikanlagen umsatzsteuerlich dem sogenannten Nullsteuersatz. Dieser Nullsteuersatz greift auch bei der Lieferung wesentlicher Komponenten von Photovoltaikanlagen. |
In der Praxis tauchte nun die Frage auf, ob auch Solar-Trägerpfannen wesentliche Komponenten darstellen. Solarträger-Pfannen sind spezielle Dachpfannen, die bereits eine integrierte Halterung für die Unterkonstruktion von Solarmodulen besitzen. Dadurch ist keine zusätzliche Befestigung an den Dachsparren nötig.
Die Finanzverwaltung vertritt hier die Auffassung, dass es sich bei solchen Solarträger-Pfannen um für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentliche Komponenten handelt und somit bei der Lieferung dieser Pfannen der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG greift.