· Nachricht · Umsatzsteuer
Pauschbeträge für Sachentnahmen 2020 angepasst
| Unternehmer, die mit Lebensmitteln und Getränken handeln oder in Restaurants Speisen anbieten, müssen für sich, ihren Ehegatten und für ihre Kinder vom BMF festlegte Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) als Einnahmen versteuern und Umsatzsteuer für den Eigenbrauch ans Finanzamt abführen. Aufgrund der Anpassung der Umsatzsteuersätze bei erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (ohne Getränke) wurden die Pauschbeträge 2020 angepasst. |
Fundstelle
- BMF 27.8.20, IV A 4 - S 1547/19/10001 :001, iww.de/astw, Abruf-Nr. 217812
Quelle: Ausgabe 11 / 2020 | Seite 859 | ID 46912052