· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Personalgestellung durch juristische Personen des öffentlichen Rechts
Das LfSt Bayern systematisiert die Beurteilung von Personalgestellungen durch juristische Personen des öffentlichen Rechts (LfSt Bayern 8.2.21, S 7107.2.1-39/5 St33). |
Bezüglich der Personalgestellung von und zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
Objektiver Inhalt maßgebend
Bei der Umsatzsteuer gilt, dass für die Frage der Steuerbarkeit einer Leistung allein auf deren objektiven Inhalt abzustellen ist.
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