· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Rechnung im Niedrigpreissegment muss eindeutige Leistungsidentifizierung ermöglichen
| Auch beim massenhaften Handel von Kleidungsstücken und von Modeschmuck im Niedrigpreissegment kann ein Vorsteuerabzug nur vorgenommen werden, wenn die Rechnung eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglicht. Das hat das Hessische FG in zwei Verfahren klargestellt. |
Sachverhalt 1
Im 1. Verfahren war die Steuerpflichtige im Textilhandel unternehmerisch tätig. Sie vertrieb Damenoberbekleidung, insbesondere T-Shirts und Blusen, im Niedrigpreissegment. Die Kleidungsstücke wurden in großen Mengen in verschiedenen Standardgrößen und in mehreren Farben von Großhändlern eingekauft. Die Einkaufspreise je Artikel bewegten sich im unteren einstelligen Eurobereich. Das FA versagte bei einigen Rechnungen den Vorsteuerabzug, weil sich die Bezeichnungen der gelieferten Gegenstände lediglich auf die ganz pauschale und grobe Nennung der Warenklasse beschränkte. Die Angabe einer Stückzahl wurde im mindestens dreistelligen Bereich angegeben. Eine Konkretisierung der Leistungsbeschreibungen fehlte bei diesen Rechnungen.
Sachverhalt 2
Auch im 2. Verfahren, in dem die Steuerpflichtige im Bereich des Handels mit Modeschmuck und Accessoires im Niedrigpreissegment tätig war, lehnte das FA den Vorsteuerabzug ab. Die Rechnungen enthielten auch hier nur unzureichende Angaben wie „div. Modeschmuck“ , den Netto-Einzelpreis sowie die Anzahl der gelieferten Artikel.
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