· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Organschaftsverhältnissen
In einer USt-Kurzinformation des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 31.12.2021 kann zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG bei Organschaftsverhältnissen folgende Aussage entnommen werden. |
Ist eine Niederlassung einer inländischen Organgesellschaft im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig, gilt für die Steuerschuldnerschaft folgende Besonderheit: Erbringt die Niederlassung unter Ausweis ihrer ausländischen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer steuerpflichtige Güterbeförderungsleistungen an Leistungsempfänger im Inland, die bezogen auf diese Leistungen Güterbeförderungsverträge mit der inländischen Organgesellschaft abschließen, schuldet nach § 13b Abs. 7 Satz 4 UStG der inländische Leistungsempfänger die Steuer nur dann „nicht“, wenn ihm die Niederlassung durch eine Bescheinigung nachweist, dass er kein Unternehmer i. S. d. § 13b Abs. 7 Satz 1 UStG ist. Die Bescheinigung stellt das nach abgabenrechtlichen Vorschriften zuständige Finanzamt aus.