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Temporäre Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen
| Einem internen Schreiben der Finanzverwaltung sind folgende interessante Aussagen zur temporären Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zu entnehmen. |
- Der ermäßigte Steuersatz greift für begünstigte Leistungen nach dem 30.7.2020 und vor dem 1.1.2023.
- Die Abgabe von zubereiteten oder nicht zubereiteten Speisen mit oder ohne Beförderung, jedoch „ohne“ andere unterstützenden Dienstleistungen, gilt nicht als Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung (aus Art. 6 MwStVO).
- Soweit Gutscheine für Restaurant- und Verpflegungsleistungen vor dem 1.7.2020 an Kunden ausgegeben wurden, bleibt es bei der Versteuerung als Einzweckgutschein mit 19 % Umsatzsteuer, selbst wenn die Einlösung des Gutscheins im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2022 erfolgt.
- Wurden Gutscheine im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2022 ausgegeben, handelt es sich grundsätzlich um Mehrzweckgutscheine. Folge: Die Umsatzsteuerversteuerung erfolgt im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung zum dann geltenden Umsatzsteuersatz.
- In der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2022 ausgegebene Gutscheine für Restaurant- und Verpflegungsleistungen stellen einen Einzweckgutschein dar, wenn die Gutscheine auf den Bezug von Speisen oder auf den Bezug von Getränken explizit beschränkt werden.
Quelle: ID 47447079