· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Umsatzsteuer auf die Erstellung von Lehrbriefen
von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dortmund
| Es ist gefragt worden, ob (Fach-)Autorenleistungen zur Erstellung von Lehrbriefen für ein Fernlehrinstitut, das die Lehrbriefe als Fernlehrmaterial für Fernunterricht i. S. d. § 1 Abs. 1 Fernunterrichtsschutzgesetz einsetzt, unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG für unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Unterrichtsleistungen selbstständiger Lehrer fallen können. |
Die Lieferungen von Lehr- und Lernmaterial dienen nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck (Abschn. 4.21.4 Abs. 2 Satz 1 UStAE). Dabei beschreibt das Tatbestandsmerkmal „unmittelbar“ die Art und Weise, in der die Leistungen bei der Erfüllung des Schul- und Bildungszwecks der Bildungseinrichtung eingesetzt werden müssen. Es bezieht sich nicht auf den Inhalt der Leistungen als solche. D. h., es dienen nur solche Leistungen unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck, die diesen nicht nur (mittelbar) ermöglichen, sondern ihn selbst bewirken. Das trifft auf die Erbringung des Fernunterrichts durch das Fernlehrinstitut zu, nicht jedoch auf die Erstellung der dafür verwendeten Lehrbriefe.
Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder fällt die bloße Erstellung von Lehrbriefen daher nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG.
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