· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Umsatzsteuerfolgen des Betriebs kleiner Fotovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke
Das Bundesfinanzministerium räumt Steuerzahlern mit kleinen Fotovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken ein Liebhabereiwahlrecht ein. Die ertragsteuerlichen Folgen haben wir bereits vorgestellt (AStW 9/2021, 581). Die umsatzsteuerliche Rechtslage ändert sich jedoch dadurch nicht. |
Die Neuregelungen gelten für Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind und nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden. Umsatzsteuerlich ergibt sich Folgendes:
1. Der Betreiber einer derartigen Anlage ist Unternehmer
Steuerzahler, die sich auf dem Dach ihres Eigenheims eine Fotovoltaikanlage installieren lassen oder mit einem Blockheizkraftwerk Strom erzeugen und gegen eine Vergütung in ein öffentliches Netz einspeisen, sind Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn (§ 2 UStG).
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