· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Pharmarabatten (2)
| Der Abschlag, den ein pharmazeutisches Unternehmen ‒ hier: Boehringer Ingelheim ‒ aufgrund einer nationalen Gesetzesregelung einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung gewährt, führt zu einer Minderung der Steuerbemessungsgrundlage für das pharmazeutische Unternehmen, wenn dieses Arzneimittel über Großhändler an Apotheken liefert, die ihrerseits die Arzneimittel an privat Krankenversicherte liefern, denen von der privaten Krankenversicherung die Kosten für den Bezug der Arzneimittel erstattet werden. |
Sachverhalt
Ein deutsches Pharmaunternehmen, die Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG (nachfolgend kurz „Boehringer Ingelheim“), macht für nach § 1 AMRabG gewährte Rabatte eine Entgeltminderung und damit eine Minderung der Umsatzsteuerschuld geltend. Das Finanzamt verweigerte dies unter Hinweis auf die entgegenstehende Rechtsauffassung des Bundes-finanzministeriums. Zu weiteren Einzelheiten vgl. Folgeurteil des BFH vom 8.2.2018 (Besprechung in diesem Heft).
Entscheidung
Der EuGH bringt zunächst 3 tragende Grundprinzipien der Mehrwertbesteuerung in Erinnerung:
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