· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Umsatzsteuersatz für die Erstellung von Lehrbriefen
Erbringt ein Autor sonstige Leistungen in Form der bloßen Erstellung von Lehrbriefen (Lernmaterialien, Übungsaufgaben, Lösungsskizzen) gegenüber einer Fernuniversität, sind diese Leistungen nach einer Erörterung auf Bundesebene „nicht“ nach § 4 Nr. 21 Buchstabe b UStG umsatzsteuerfrei. Begründung: Die Erstellung solcher Lehrbriefe dient nicht unmittelbar Schul- und Bildungszwecken, da diese Zwecke nicht durch die Leistung selbst erfüllt werden (Abschnitt 4.21.4 Abs. 1 UStAE). |
Interessante Aussage einer internen Verfügung der Finanzverwaltung dazu: Für die Autorenleistungen zur Erstellung von Lehrbriefen für Fernuniversitäten, die bis zum 31.12.2017 ausgeführt wurden, wird es nicht beanstandet, wenn sie nach § 4 Nr. 21 Buchstabe b UStG umsatzsteuerfrei behandelt wurden.
Diese Nichtbeanstandungsregelung gilt unabhängig davon, ob die Lehrbrieferstellung elektronisch oder papierbasiert erfolgt. Die Übergangsregelung des zu Online-Veranstaltungsdienstleistungen und weiteren Online-Dienstleistungsangeboten ergangenen BMF-Scheibens vom 29.4.2024 (III C 3 ‒ S 7117-j/21/10002 :004) findet bzgl. der Übergangsregelung keine Anwendung.