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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Verbilligter Strom und verbilligtes Gas an Arbeitnehmer

    | Das Landesamt für Steuern Niedersachsen und das Bayerische Landesamt für Steuern positionieren sich im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage für die verbilligte Lieferung von Strom und Gas an Arbeitnehmer. |

     

    Erhalten Arbeitnehmer von Energieversorgern für Energielieferungen aufgrund von Betriebsvereinbarungen eine Vergünstigung für den Bezug von Strom und/oder Gas, liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 UStG vor. Abschnitt 1.8 Abs. 6 Satz 4 Umsatzsteuer-Anwendungserlass gilt nicht für die verbilligte Leistung von Strom und Gas der Energieversorger an ihre Arbeitnehmer.

     

    PRAXISTIPP | Abschnitt 1.8 Abs. 6 Satz 4 Umsatzsteuer-Anwendungserlass lautet: „Beruht die Verbilligung auf einem Belegschaftsrabatt, z. B. bei der Lieferung von sog. Jahreswagen an Werksangehörige in der Automobilindustrie, liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift des § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG regelmäßig nicht vor; Bemessungsgrundlage ist dann der tatsächlich aufgewendete Betrag abzüglich Umsatzsteuer.“ Diese Vergünstigung findet ausdrücklich keine Anwendung!