· Nachricht · Umsatzsteuer
Verpflegungsleistungen in Schulen und Kitas
von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dortmund
| Das BayLfSt nimmt Stellung zu Verpflegungsleistungen in Schulen und Kindertagesstätten. |
Die Verpflegungsleistungen in Schulen und Kindertagesstätten unterliegen je nach Organisationsform
- der Befreiung von der Umsatzsteuer oder
- dem ermäßigten Umsatzsteuersatz oder
- dem allgemeinen Umsatzsteuersatz.
Nachfolgend soll ein kurzer Überblick über die verschiedenen Begünstigungsformen in diesem Bereich gegeben werden.
1. Umsatzsteuerbefreiungen
Werden Verpflegungsleistungen durch
- Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder
- bestimmte andere anerkannte Einrichtungen erbracht,
kommt die Befreiung von der Umsatzsteuer in Betracht. Kommt eine Umsatzsteuerbefreiung zur Anwendung, entsteht folglich keine Umsatzsteuer auf die erbrachten Leistungen. Gleichzeitig ist der Vorsteuerabzug aus den Leistungsbezügen (z. B. Lebensmittel, Geschirr, Mobiliar) ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG).
1.1 § 4 Nr. 23 UStG (beruht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL)
Nach § 4 Nr. 23 UStG ist die Abgabe von Mahlzeiten an Kinder und Jugendliche steuerfrei, wenn diese Leistungen durch eine Einrichtung erbracht werden, die Kinder und Jugendliche zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken bei sich aufnimmt (vgl. hierzu Abschn. 4.23.1 UStAE).
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1.2. § 4 Nr. 25 UStG
Nach § 4 Nr. 25 UStG werden primär Leistungen der Jugendhilfe befreit, die durch
- Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
- Kirchen und
- andere anerkannte Einrichtungen mit sozialem Charakter
erbracht werden. Zu den begünstigten Leistungserbringern vgl. Abschn. 4.25.1 Abs. 2 UStAE.
Nach § 4 Nr. 25 UStG S. 3 Buchst. b UStG sind auch die an die Empfänger der Jugendhilfe gewährten Verpflegungsleistungen von der Umsatzsteuer befreit.
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1.3. § 4 Nr. 18 UStG
Die Abgabe von Mahlzeiten kann auch gemäß § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei sein, wenn diese
- durch einen amtlich anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege oder
- ein Mitglied eines Wohlfahrtsverbands erfolgt und
- dieser/s im Rahmen eines Zweckbetriebs die Kinder/Schüler verpflegt und
- die Entgelte für das Essen hinter den durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten zurückbleiben.
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Ein gemeinnütziger Förderverein übernimmt die Essenzubereitung und -ausgabe an die Schüler. Der Förderverein ist einem Wohlfahrtsverband (§ 23 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung ‒ UStDV) als Mitglied angeschlossen.
Lösung: Der Förderverein kann die Verpflegung für die Schüler unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei anbieten. |
2. Umsatzsteuerpflicht
Ist eine Steuerbefreiung nicht möglich, unterliegen die Leistungen der Verpflegung der Umsatzsteuer. Gleichzeitig besteht für den Unternehmer das Recht auf Vorsteuerabzug aus den Leistungsbezügen. Der Vorsteuerabzug ist dabei auch bei der Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz uneingeschränkt zugelassen.
2.1 Kleinunternehmer (§ 19 UStG)
Lagen die steuerpflichtigen Einnahmen des Caterers/Fördervereins
- im vorangegangenen Kalenderjahr nicht über 17.500 EUR und
- liegt die Prognose für das laufende Jahr unter 50.000 EUR,
ist dieser Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG. Die Umsatzsteuer wird nicht erhoben. Ein Vorsteuerabzug aus den Leistungsbezügen scheidet aus.
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht auch die Möglichkeit auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten und an der Regelbesteuerung teilzunehmen (§ 19 Abs. 2 UStG).
2.2 Ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 %
Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sind verschiedene Faktoren maßgebend. Zunächst ist zu untersuchen, ob es sich um eine Lieferung von Essen oder um eine Dienstleistung handelt.
2.2.1 Lieferung von Lebensmitteln (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG)
Die Lieferung der Speisen durch Dritte (z. B. Caterer) unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 %, sofern
- sich der Vorgang auf die Abgabe der Speisen beschränkt und
- keine nennenswerten Dienstleistungen im Darreichungsbereich hinzukommen.
Werden im Zusammenhang mit der Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen weitere unterstützende Dienstleistungen erbracht, die den sofortigen Verzehr ermöglichen, liegen nicht ermäßigt besteuerte sonstige Leistungen vor (vgl. hierzu Abschn. 3.6 UStAE).
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2.2.3 Gemeinnützige Leistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a bzw. b UStG)
Erbringt ein gemeinnütziger Verein mit der Essenausgabe keine Lieferung sondern eine sonstige Leistung, kann der ermäßigte Steuersatz von 7 % trotzdem zur Anwendung kommen, wenn die Leistung im Rahmen eines steuerbegünstigten Zweckbetriebs erbracht wird.
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Ein gemeinnütziger Schulverein bietet in der Schule für die Schüler ein Mittagessen an. Das verzehrfertige Essen wird durch einen Caterer in Warmhaltebehältern in der Mensa der Schule angeliefert. Der Schulverein übernimmt die Portionierung, die Essenausgabe und die Reinigung des Geschirrs sowie der Mensa.
Lösung: Die Lieferungen der Essen durch den Caterer unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (vgl. auch Tz. 2.2.1 Beispiel a). Der Schulverein erbringt sonstige Leistungen, die bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen. |
3. Vorsteuerabzug
Unterliegen die Leistungen des Verpflegungsunternehmens der Umsatzsteuer, kann für die bezogenen Eingangsleistungen der Vorsteuerabzug uneingeschränkt gewährt werden (§ 15 UStG). Gemeinnützige Vereine (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) können gemäß § 23a UStG die Vorsteuer pauschal mit 7 % der steuerpflichtigen Umsätze ansetzen, wenn ihr Umsatz 35.000 EUR pro Jahr nicht übersteigt.
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Fundstelle
- BayLfSt, Information zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Verpflegungsleistungen in Schulen und Kindertagesstätten, Stand: Oktober 2018