· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Zahlungen aufgrund des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
Das FinMin Mecklenburg-Vorpommern ordnet dem jeweiligen Grabeigentümer zustehende Ruherechtsentschädigung umsatzsteuerlich ein. |
Hintergrund
Gräber, die unter das Gesetz über die Erhaltung der Gräber von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz ‒ GräbG) fallen, bleiben dauerhaft bestehen (§ 2 Abs. 1 GräbG). Der Eigentümer (i. d. R. der Friedhofsträger) eines mit einem solchen Ruherecht belasteten Grundstücks hat das Grab bestehen zu lassen, den Zugang zu ihm sowie Maßnahmen und Einwirkungen zu seiner Erhaltung zu dulden. Insoweit besteht zugunsten des Landes, in dem das Grundstück liegt, eine öffentliche Last (§ 2 Abs. 2 GräbG).
Dem Eigentümer steht dafür eine Ruherechtsentschädigung vom Land zu (§ 3 GräbG).
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