· Nachricht · Umsatzsteuer
Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen: Stichtag 31.10.2021
Hat ein unternehmerisch tätiger Mandant im Jahr 2020 privat einen Gegenstand (z. B. einen Privat-Pkw) gekauft und zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt, kann er diesen Gegenstand für 2020 seinem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuordnen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 UStG). In diesem Fall winkt für die Anschaffungskosten und für die laufenden Kosten ein Vorsteuerabzug und im Gegenzug muss für die nichtunternehmerische Nutzung Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt werden. |
Wurde für den Gegenstand in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen 2020 noch kein Vorsteuerabzug beantragt, muss die Zuordnung des Gegenstands für 2020 zeitnah beim Finanzamt angezeigt werden.
PRAXISTIPP | Als zeitnah wird die Regelabgabefrist für die Umsatzsteuererklärung angesehen, jedoch ohne die Fristverlängerung für Unternehmer, die ihre Steuererklärungen von einem Steuerberater erstellen lassen (Abschnitt 15.2c Abs. 16 Satz 4 Umsatzsteuer-Anwendungserlass). Da die Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung im ATAD-Umsetzungsgesetz vom 31. Juli 2021 auf den 31. Oktober 2021 verlängert wurde, muss die Zuordnungsentscheidung also spätestens durch Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2020 bis 31. Oktober 2021 getroffen werden. |