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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuererklärung 2016

    Stichtag 31. Mai 2017 - So sichern Sie sich/dem Mandanten den Vorsteuerabzug!

    von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dortmund

    | Jahressteuererklärungen sind eigentlich bis zum 31. Mai eines jeden Jahrs zu erstellen. Fällt der 31. Mai auf einen Samstag, verlängert sich die Frist auf den darauffolgenden Werktag (§ 108 Abs. 3 AO) - in diesem Jahr ist das nicht der Fall. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden. Wenn die Erklärungen über einen Steuerberater abgeben werden, verlängert sich die Frist grundsätzlich automatisch bis zum 31.12.2017 (gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2.1.17). Dadurch entsteht der trügerische Schein, dass man als Unternehmer - solange die Frist läuft - keine Angst haben muss, am 31.5.2017 durch Zeitablauf Nachteile zu erleiden. Das ist im Hinblick auf den Vorsteuerabzug leider nicht so. |Drei Fallgruppen sind zu unterscheiden

     

    Eine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist es, dass eine Leistung für das Unternehmen erworben wurde (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG: „für sein Unternehmenu“). Maßgeblich sind dabei die Voraussetzungen im Zeitpunkt des Leistungsbezugs (Abschn. 15.2 Abs. 17 Satz 4 UStAE). Dabei gilt es, drei Fallgruppen zu unterscheiden:

     

    Fallgruppe 1: Über die Nutzung für das Unternehmen besteht kein Zweifel

    Eingangsleistungen, die der Art nach nur für das Unternehmen verwandt werden können, werden notwendigerweise für das Unternehmen erworben - auch ohne eine ausdrückliche Zuordnungsentscheidung (BFH 11.12.03, V R 48/02, BStBl II 06, 384).