· Fachbeitrag · Vorsteuerabzug
Verlängerung der 10 %-Grenze nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG
Deutschland wurde mit Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1776 des Rates der Europäischen Union ermächtigt, auch weiterhin die anfallende Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke genutzt werden, vollständig vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen. |
Nach dieser Ermächtigung darf Deutschland die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG in der derzeitigen Fassung weiterhin anwenden. Diese Ermächtigung und damit die Weitergeltung der nationalen Vorschrift gelten zunächst bis zum 31.12.2024.
Quelle: Ausgabe 03 / 2022 | Seite 219 | ID 47975191