29.09.2015 · Fachbeitrag ·
Orthopädie, Unfallchirurgie
Die Berechnung von Untersuchungen, die in Narkose des Patienten erfolgten, wird von Kostenträgern häufig abgelehnt. Ein typisches Beispiel ist die Untersuchung der (passiven) Beweglichkeit von Gelenken. Die Begründung des Kostenträgers lautet häufig lapidar „Nicht gesondert abrechnungsfähig, sofern diese im Zusammenhang mit einer operativen Hauptleistung berechnet wird.“ Oder: „Intraoperativ nicht erforderlich, denn die Untersuchung kann keine Ergebnisse liefern, die die Operationsindikation noch ...
29.09.2015 · Fachbeitrag ·
Alle operativen Fachgebiete
Das Thema „Zielleistung“ bietet immer wieder Anlass, es erneut aufzugreifen . Aktuell versuchen einige Kostenträger, mit neuen Formulierungen beim Arzt Verwirrung zu stiften. So heißt es zum Beispiel „Die ...
26.08.2015 · Fachbeitrag ·
GOÄ-Novelle
Mehr Bürokratie und GKV-ähnliche Strukturen: Dieses Szenario droht mit der neuen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), analysiert man die aktuellen Verhandlungen zur GOÄ-Novellierung, die weitgehend geheim ablaufen.
26.08.2015 · Fachbeitrag ·
Gruppentherapien
Unser Beitrag zur Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen in CB 07/2015, S. 17 rief die Frage hervor, ob bei der Abrechnung von Gruppenbehandlungen nach Nr. 847 GOÄ (übende Verfahren, zum Beispiel autogenes Training in Gruppenbehandlung) in der Gruppe auch Regelleistungspatienten („Kassenpatienten“) vertreten sein dürften.
26.08.2015 · Fachbeitrag ·
Wahlleistungen
Der Abschluss einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung vor Behandlungsbeginn ist Voraussetzung dafür, dass Chefärzte mit Liquidationsrecht dieses auch ausüben können. Auch die Beteiligungsvergütung des Chefarztes ...
26.08.2015 · Fachbeitrag ·
Gruppentherapie
Seit 1996 gibt es in der GOÄ die Nr. 20: „Beratungsgespräch in Gruppen (...) im Rahmen der Behandlung von chronischen Krankheiten, Dauer mindestens 50 Minuten.“ Mit 120 Punkten (2,3-fach 16,09 Euro) ist Nr.
26.08.2015 · Fachbeitrag ·
Sonographie
Zur Abrechnung von Sonographien gibt es limitierende Bestimmungen: So ist zum Beispiel eine Sonographie der Brustdrüse (Nr. 418 GOÄ) nicht neben der Sonographie übriger Organe (Nr. 410 GOÄ) berechenbar. Limitiert wird zudem die Abrechenbarkeit von Nr. 420 GOÄ (weiteres Organ) auf maximal dreimal je Sitzung. Einen sachlichen Grund hierfür gibt es nicht, es sollte schlicht das Honorar begrenzt werden.