In Arzthaftungsprozessen ist die ärztliche Dokumentation häufig entscheidend. Der Chefarzt kann hier als medizinisch Gesamtverantwortlicher seiner Abteilung schnell in die Schusslinie geraten. Teil 1 der vorliegenden Beitragsserie hatte sich damit befasst, worauf der Chefarzt bei der Dokumentation generell achten sollte. Dieser zweite und letzte Teil erläutert, in welchen Fällen die Beweislastumkehr bei nicht dokumentierter Befunderhebung für den Chefarzt zum Damoklesschwert werden kann.
Die arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche Deutschland (DW EKD) hat sich nach langen Verhandlungen dazu durchgerungen, ein eigenes Regelwerk für Ärzte innerhalb der ...
Falls Krankenhäuser für die Durchführung von Operationen, Eingriffen oder Leistungen finanzielle Anreize setzen, ist dies künftig im jährlichen Qualitätsbericht anzugeben. Zudem ziehen Verstöße von ...
Mit dem Wunsch nach ärztlichen Wahlleistungen möchten sich Patienten gerne eine besondere Qualität der ärztlichen Behandlung sichern. Nötig ist hierfür eine schriftliche Vereinbarung, die besonderen Formvorschriften unterliegt. Wird ein Patient allerdings bewusstlos oder als Notfallpatient aufgenommen, ist es ihm selbst naturgemäß kaum möglich, eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung abzuschließen. Der nachfolgende Beitrag zeigt, was der Chefarzt in solchen Fällen beachten sollte.
Viele Chefärzte werden von ihren Klinikleitungen „gebeten“, auch für das klinikeigene MVZ zur Verfügung zu stehen. Insbesondere die Tätigkeit als Ärztlicher Leiter steht dabei an – nicht zuletzt aus ...
In den Sitzungen vom 20. Februar, 20. März und 3. April 2014 hat der
Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die mit großer Spannung erwartete erste Konkretisierung im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen ...
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In Arzthaftungsprozessen ist die ärztliche Dokumentation häufig entscheidend. Unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens kann der Chefarzt als medizinisch Gesamtverantwortlicher seiner Abteilung in die Schusslinie geraten. In vielen für Ärzte geschriebenen medizinrechtlichen Publikationen findet sich am Ende der Hinweis, dass umfassender und genauer dokumentiert werden sollte. In Teil 1 dieser Beitragsserie erläutern wir, worauf der Chefarzt hierbei achten sollte.