Zieht der Arzt aus vollständig erhobenen Befunden einen falschen Schluss, so unterliegt er einem Diagnoseirrtum. Hierfür muss er nicht haften – im Gegensatz zu einem Diagnosefehler. Dies stellte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in seinem Urteil vom 29. Mai 2015 klar (Az. 26 U 2/13, Abruf-Nr. 145442 ). Geklagt hatte eine Patientin. Sie war Mutter geworden, obwohl der Gynäkologe ihr eine Spirale eingesetzt hatte.
Am 29. Juli 2015 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen beschlossen (Abruf-
Nr. 145258 ). Dieser Entwurf wird nunmehr Bundesrat und Bundestag vorgelegt und könnte ...
Auch Chefärzte sind bisweilen in Arzthaftungsprozesse involviert – etwa als Beklagte, als Gutachter oder wenn die Klinik eine interne medizinische Stellungnahme anfordert. Häufig spielen in ...
Die Abrechnung von Patienten in der zentralen Notaufnahme ist häufig unklar, wenn der Notfall-Patient anschließend stationär zu behandeln ist. Hierbei ist zunächst zwischen der Abrechnung bei GKV-Patienten und PKV-Patienten zu unterscheiden. Dieser Beitrag beschäftigt sich nur mit der Abrechnung von Notfallpatienten außerhalb des „KV-Notdienstes“.
Häufig geht es in Haftungsprozessen um die Fragen: Bis wohin reicht der nicht haftungsrelevante Diagnoseirrtum, wo beginnt der haftungsbegründende Diagnosefehler? Interessante Erkenntnisse hierzu biete ein aktuelles ...
Seit die starren Grenzen zwischen ambulanter und stationärer Versorgung aufgeweicht sind, werden auch Chefärzte in Teilzeit als „Niedergelassene“ tätig – etwa im klinikeigenen MVZ. Dort begegnen sie einem ...
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Zunehmend greifen Klinikverwaltungen auf kurzfristig einsetzbare Honorarärzte zurück, um ärztlichen Engpässen entgegenzutreten. Deren Tätigkeit ist manchen Chefärzten ein Dorn im Auge, laufen sie doch außerhalb des Hierarchiegefüges und können daher kaum geführt werden – Konflikte sind damit vorprogrammiert. Nicht nur Chefärzte empfinden Honorarärzte manchmal als (zu) gut bezahlte unliebsame Konkurrenz. Grund genug, die rechtlichen Rahmenbedingungen für honorarärztliche Tätigkeiten einmal genau zu ...