Die Klägerin machte gegen den beklagten Hilfeträger die Übernahme restlicher Bestattungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe geltend. Dieser erstattete der Klägerin und im Verlauf des Klageverfahrens auch einem ihrer Geschwister jeweils ein Viertel der nicht gedeckten Aufwendungen für die Beerdigung ihrer Mutter: Nachdem alle in Betracht kommenden gesetzlichen Erben die Erbschaft wirksam ausgeschlagen hätten, seien die Klägerin und ihre drei Geschwister als Gesamtschuldner, mithin gleichrangig anteilig ...
Die Steuervergünstigungen gemäß §§13a, 13b, 19a ErbStG sind grundsätzlich zulässig, der Umfang der Verschonung ist allerdings unverhältnismäßig – so das BVerfG am 17.12.14. Spätestens bis zum 30.6.
Für die Ausstellung plastinierter menschlicher Körper bedarf es in Berlin keiner vorherigen Genehmigung nach dem Bestattungsgesetz (VG Berlin 16.12.14, VG 21 K 346.14).
Der beklagte Sozialhilfeträger lehnte die Übernahme ungedeckter Heimkosten für die Unterbringung des Hilfesuchenden in der von ihm gewünschten Pflegeeinrichtung mit der Begründung ab, diese seien um 14 Prozent bis rund 18 Prozent höher als bei einer Unterbringung in ebenfalls geeigneten und auch zur Verfügung stehenden anderen Pflegeheimen (SG Karlsruhe 28.11.14, S 1 SO 750/14).
Gesetzliche Rentenversicherungspflicht: Seitdem das BSG am 3.4.14 klargestellt hat, dass Syndikusanwälte nicht mehr befreiungsfähig sind, tritt insbesondere in sogenannten Altfällen die Frage auf, wie mit dem ...
Wer nach dem Tod des Rentenempfängers über eine zu Unrecht gezahlte Rente verfügt, ist zur Rückzahlung verpflichtet, auch wenn er die Beerdigungskosten übernommen hat. Eine solche Rentenzahlung fällt nicht in den ...
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