Der BGH hat entschieden, dass die Ausstellung des Sparbriefs auf den Namen eines Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (hier der Beklagten) als eine unbenannte Zuwendung einzuordnen ist, da sie der Verwirklichung, Ausgestaltung und Erhaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollte. Dagegen spricht nicht, dass die Zuwendung die Beklagte erst für den Fall des Todes des Klägers absichern sollte, weil in der zugrundeliegenden Abrede gleichwohl zum Ausdruck kommt, dass die Solidarität der ...
Zum 1.8.13 ist das GNotKG in Kraft getreten. Es wirft viele Abrechnungsfragen auf. Der Informationsdienst Erbrecht effektiv des IWW präsentiert Ihnen dazu eine Fachgruppe GNotKG Notarielles Kostenrecht ( www.facebook.
Die VO über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines ...
Der Widerruf einer Schenkung – hier eines Grundstücks – setzt objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere und in subjektiver Hinsicht voraus, dass die Verfehlung Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten darf. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGH 25.3.14, X ZR 94/12, n.v., Abruf-Nr. 141038 ).
Anlässlich eines Verfahrens auf Genehmigung einer Erbausschlagung für ein minderjähriges Kind ist diesem zur Entgegennahme des Genehmigungsbeschlusses i.S. von § 41 Abs. 3 FamFG nur ein Ergänzungspfleger zu ...
Anlässlich eines Verfahrens auf Genehmigung einer Erbausschlagung für ein minderjähriges Kind ist diesem zur Entgegennahme des Genehmigungsbeschlusses i.S. von § 41 Abs. 3 FamFG nur ein Ergänzungspfleger zu ...
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Der BGH hat aktuell Folgendes entschieden: Ist in einem Kostenfestsetzungsverfahren ein Miterbe Gegner der verstorbenen Partei gewesen, sind nur die übrigen Miterben befugt, auf Antragstellerseite das Kostenfestsetzungsverfahren fortzuführen. Der Miterbe, der Gegner der verstorbenen Partei gewesen ist, behält seine prozessuale Stellung bei. Dem aus § 2039 S. 1 BGB folgenden Recht des Miterben, einen zum Nachlass gehörenden Kostenfestsetzungsanspruch im eigenen Namen für die Erbengemeinschaft geltend zu ...