Das BVerfG hat einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einem Bußgeld wegen Verstoßes gegen eine Friedhofssatzung und Belästigung der Allgemeinheit richtet. Der Beschwerdeführer hatte während einer Gedenkveranstaltung auf einem Friedhof ein Transparent enthüllt, um gegen deren Zielrichtung zu protestieren (BVerfG 20.6.14, 1 BvR 980/13).
Zum 1.8.13 ist das GNotKG in Kraft getreten. Es wirft viele Abrechnungsfragen auf. Der Informationsdienst Erbrecht effektiv des IWW präsentiert Ihnen dazu eine Fachgruppe GNotKG Notarielles Kostenrecht ( www.facebook.
Die Bundesregierung weist auf Folgendes hin: Immer mehr Menschen arbeiten oder verbringen ihren Lebensabend im europäischen Ausland. Viele besitzen dort und in ihrem Heimatland Vermögen. Im Todesfall sind die Erben ...
Grundstücksvermächtnisse zugunsten der weichenden Miterben sind – auch wenn sie zu einer Zerschlagung des zum Hof gehörenden Grundbesitzes führen – nicht nach § 16 Abs. 1 S. 1 HöfeO nichtig, wenn der Hof im Zeitpunkt des Erbfalls kein lebensfähiger landwirtschaftlicher Betrieb mehr ist (BGH 25.4.14, BLw 6/13, n.v., Abruf-Nr. 141723 ).
Die Schlüssigkeit einer Teilungsklage eines Miterben setzt einen Klageantrag voraus, der auf Zustimmung zum dezidierten Teilungsplan gerichtet ist, der die Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses erfasst.
Mittellosigkeit des Nachlasses als Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers gegen die Staatskasse aus § 1915 Abs. 1 S. 1, § 1836 Abs. 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 2 S. 1, § 4 Vormünder- und ...
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Der 1955 geborene Kläger bezog in der Vergangenheit Leistungen nach dem SGB II (sog. „Hartz IV“), bis er vorübergehend eine Arbeitsstelle fand. Im März 09 erbte er (nach Abzug von Steuern und nachlassbedingten Ausgaben) gut 16.000 EUR und bestritt in der Folgezeit allein hiervon seinen Lebensunterhalt, wobei er den Betrag eigenen Angaben zufolge u.a. einer Nachtclubtänzerin zuwendete und für das „Knüpfen von Beziehungen“ ausgab. Im Dezember 09 beantragte der inzwischen wieder mittellose K erneut SGB ...