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  • · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Erbschaftsteuergesetz erneut auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Nachdem das BVerfG (30.10.10, 1 BvR 3196/09, 1 BvR 3197/09, 1 BvR 3198/09, DStR 10, 2508) im letzten Jahr drei Verfassungsbeschwerden, mit denen die Beschwerdeführer sich auf ihre Testierfreiheit beriefen und geltend machten, durch § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG, § 13a Abs. 1 S. 2 und 5 ErbStG , § 16 Abs. 1 ErbStG und § 19 Abs. 1 ErbStG in mehreren Grundrechten (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 GG ) verletzt zu sein, gar nicht erst zur Entscheidung angenommen hat, könnte es demnächst erneut zu einer Vorlage durch den BFH kommen. |

    1. Beschluss des BFH vom 5.10.11 (II R 9/11)

    Um die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollverfahrens nach Art. 100 GG zu klären, hat der BFH mit Beschluss vom 5.10.11 (II R 9/11, Abruf-Nr. 113760) zunächst das BMF zum Verfahrensbeitritt aufgefordert und gleichzeitig um Mitteilung gebeten, ob und gegebenenfalls welche praktischen Erfahrungen im Besteuerungsverfahren oder bei Anträgen auf verbindliche Auskunft es in dem Beschluss aufgezeigten Gestaltungsmöglichkeiten bisher gibt.

     

    Sollte die Prüfung der angesprochenen Verfassungsfragen einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und/oder Art. 6 Abs. 1 GG ergeben, will der BFH das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG aussetzen und eine Entscheidung des BVerfG einholen. Auslöser des Beschlusses ist ein Urteil des FG Düsseldorf vom 12.1.11 (4 K 2574/10 Erb, EFG 11, 1079). Thematisch gleich gelagert sind zwei weitere Verfahren, in denen es aber bisher nur um die beantragte - aber nicht gewährte - Aussetzung der Vollziehung ging (FG Köln 13.10.10, 9 V 2566/10, ErbBstg 11, 62; BFH 1.4.10, II B 168/09, ErbBstg 10, 113).