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  • · Fachbeitrag · Vorweggenommene Erbfolge

    BFH lehnt Auffassung der Finanzverwaltung ab - Ablösung Nießbrauch durch Versorgungsleistungen

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der gleitenden Übergabe von Privatvermögen können grundsätzlich auch weiterhin als Rente oder dauernde Last abgezogen werden, wenn die Vermögensübertragung vor dem 1.1.08 vereinbart worden ist und die Voraussetzungen von § 52 Abs. 23e S. 2 EStG i.d.F. durch das JStG 2008 nicht vorliegen. Entgegen BMF-Schreiben vom 11.3.10 (BStBl I 10, 227, Rn. 85) kommt es nach Auffassung des BFH ( 12.5.15, IX R 32/14, Abruf-Nr. 178873 ) insofern nicht darauf an, in welchem Zeitpunkt der Nießbrauch abgelöst und die Versorgungsleistung vereinbart worden sind. Unerheblich ist auch, ob die Ablösung des Nießbrauchs und der Zeitpunkt bereits im Übergabevertrag verbindlich vereinbart waren. |

    1. Versorgungsleistungen seit 2008 nur eingeschränkt anerkannt

    Wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung können Versorgungsleistungen, Unterhaltsleistungen oder wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung sein. Liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG vor, sind die Versorgungsleistungen beim Verpflichteten als Sonderausgaben abziehbar und beim Berechtigten nach § 22 Nr. 1b EStG steuerpflichtig. Unterhaltsleistungen dürfen nach § 12 Nr. 2 EStG nicht abgezogen werden.

     

    Bis Ende 2007 konnten außer (Teil-)Betrieben, Mitunternehmeranteilen und Anteilen an Kapitalgesellschaften auch Wertpapiere und vergleichbare Kapitalforderungen (Festgeld, Bundesschatzbriefe, Sparbuch), typische stille Beteiligungen, Geschäfts- oder Mietwohngrundstücke, Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen und verpachtete unbebaute Grundstücke Gegenstand einer begünstigten Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen sein. Entsprechendes galt für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, wenn sie aufgrund von Wirtschaftsüberlassungsverträgen, die Vorstufe zur Hof- oder Betriebsübergabe sind, überlassen werden (BMF 16.9.04, BStBl I 04, 922, Rn. 10).