· Fachbeitrag · Abgabenordnung
Verjährung der Festsetzung von ErbSt
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
Das Vertrauen des Steuerpflichtigen in den Ablauf der Festsetzungsfrist hat in Fällen des § 171 Abs. 14 AO hinter dem Interesse an einer materiell richtigen Steuerfestsetzung zurückzutreten (FG Nürnberg 19.5.11, 4 K 632/10, Rev. eingelegt, Az. BFH II R 46/11, Abruf-Nr. 114108). |
Sachverhalt
Das FA setzte mit Bescheid vom 23.11.88 für einen Erbfall aus dem Jahr 1984 - vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 AO - ErbSt von 322.000 EUR fest. Mit Änderungsbescheid vom 9.12.99 erhöhte das FA die ErbSt-Festsetzung. Schließlich setzte das FA mit Bescheid vom 10.11.09 die ErbSt auf erneut 322.000 EUR herab und st"ütze sich dabei auf § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a AO. Die Kläger erwirkten vor dem BFH die Aufhebung sämtlicher Bescheide: Der Bescheid vom 23.11.88 war aufzuheben, da der Vermerk gemäß § 165 Abs. 1 AO rechtswidrig gewesen ist; der Bescheid vom 9.12.99 ist nach Eintritt der Festsetzungsverjährung ergangen, der Bescheid vom 10.11.09 war aufzuheben, da die Korrekturvorschrift in § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a AO nicht anwendbar war. Mit Bescheid vom 8.4.10 wurde erneut ErbSt von 322.000 EUR festgesetzt. Nach Ansicht der Kläger ist die Steuerfestsetzung unzulässig, da nach § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO bereits mit Ablauf des Jahres 1989 Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Das von den Klägern erwirkte BFH-Urteil stellte allein fest, dass eine ErbSt-Festsetzung über 322.000 EUR hinaus mit Ablauf des Jahres 1989 wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr möglich war und dass der erste Steuerbescheid vom 23.11.88 wegen Rechtswidrigkeit des Vorläufigkeitsvermerks aufzuheben war. Aus dem Urteil ergaben sich keine Feststellungen materieller Art betreffend den Steueranspruch an sich. Dem Erlass des Bescheids vom 8.4.10 steht für den Bereich einer ErbSt-Festsetzung bis zu 322.000 EUR keine Bindungswirkung i.S. des § 110 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FGO entgegen. Entsprechendes gilt auch für den Änderungsbescheid vom 10.11.09, den der BFH nur aus verfahrensrechtlichen Gründen aufhob.
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