· Fachbeitrag · Anteilsbewertung
Umstände nach dem Bewertungsstichtag müssen konkretisiert sein
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Für die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens sind die Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft am Bewertungsstichtag (§ 12 Abs. 2 ErbStG) maßgeblich. Jedoch können Verhältnisse und Umstände berücksichtigt werden, die im Bewertungszeitpunkt zwar noch nicht eingetreten, aber so hinreichend konkretisiert sind, dass mit ihnen zu diesem Zeitpunkt objektiv als Tatsachen zu rechnen ist. |
Sachverhalt
Klägerin K ist die Ehefrau und Alleinerbin des am 1.1.11 verstorbenen Erblassers E, der mit 17 % am Stammkapital der A-GmbH und aufgrund von Sondergewinnbezugsrechten der anderen Gesellschafter nur mit 15 % am Gewinn beteiligt war. Im Jahr 2015 verstarb der Mitgesellschafter B (31 %), der zugleich Geschäftsführer der A-GmbH war. Das FA stellte den Wert der Anteile des E nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren fest. K legte ein Bewertungsgutachten vor und war der Ansicht, der Tod des B, die Sondergewinnbezugsrechte und das Ende einer wichtigen Kundenbeziehung im Jahr 2013 seien wertmindernd zu berücksichtigen. Das FA lehnte dies ab.
Entscheidungsgründe
Die Sondergewinnbezugsrechte sind wertmindernd zu berücksichtigen, im Übrigen ist die Klage unbegründet (FG Düsseldorf 12.12.18, 4 K 108/18 F, Abruf-Nr. 207854, Revision eingelegt, BFH II R 5/19). Das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200 BewG) darf gemäß § 199 Abs. 1 BewG nicht angewendet werden, wenn es zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Das ist dann der Fall, wenn es nach den Verhältnissen des Bewertungsstichtags (§ 12 Abs. 2 ErbStG) offensichtlich ist, dass in Zukunft ein erheblich niedrigerer oder höherer Ertrag zu erwarten ist. Dabei können Gegebenheiten berücksichtigt werden, die im Bewertungszeitpunkt zwar noch nicht eingetreten, aber so hinreichend konkretisiert sind, dass mit ihnen zu diesem Zeitpunkt objektiv als Tatsachen zu rechnen ist (BFH 12.1.11, II R 38/09, BFH/NV 11, 765). Andererseits ist eine Rückprojizierung nachträglich eingetretener Ereignisse wegen des Stichtagsprinzips (§ 12 Abs. 2 ErbStG) unzulässig (BFH 13.5.98, II R 98/97, BFH/NV 98, 1376).
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