· Fachbeitrag · Betriebsvermögen
§ 13a ErbStG bei quotalem Vorbehaltsnießbrauch
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
Für die Übertragung eines Kommanditanteils unter dem Vorbehalt eines quotalen Nießbrauchs sind der Freibetrag und der Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 ErbStG a.F. insgesamt und nicht nur für den unbelasteten Anteil zu gewähren, auch wenn die Stellung des Beschenkten als Mitunternehmer nur durch den nicht mit dem Vorbehaltsnießbrauch belasteten quotalen Teil des Gesellschaftsanteils begründet wird (Hessisches FG 25.10.11, 1 K 1507/08, Abruf-Nr. 121338, Rev. eingelegt, Az. BFH II R 5/12). |
Sachverhalt
Der Kläger K war Kommanditist einer GmbH & Co. KG (KG) mit einer Einlage von 25.000 EUR. Er übertrug einen Anteil von nominal 23.500 EUR unentgeltlich auf seine Tochter T und behielt sich an einem Anteil von 22.000/23.500tel den lebenslänglichen Nießbrauch vor. Der Nießbrauch erstreckt sich auch auf das Auseinandersetzungsguthaben der T und das Ergebnis aus außergewöhnlichen Aufwendungen und Erträgen. Ferner hat T den K zur Ausübung der Stimmrechte bevollmächtigt und sich verpflichtet, vom eigenen Stimmrecht insoweit keinen Gebrauch zu machen. Das FA ließ Freibetrag und Bewertungsabschlag nach § 13a ErbStG unberücksichtigt. T sei nicht Mitunternehmerin geworden, da die Stimm- und Mitverwaltungsrechte größtenteils bei K verblieben seien.
Entscheidungsgründe
Die Begünstigung nach § 13a ErbStG ist für den gesamten Anteil zu gewähren. Bei einer Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG muss der Übertragende Mitunternehmer gewesen sein und der Beschenkte ebenfalls eine Mitunternehmerstellung erlangt haben (BFH 1.9.11, II R 67/09, BFH/NV 11, 2066). Hinsichtlich des unbelasteten Teilanteils ist T in die Mitunternehmerstellung des K eingetreten, da sie insoweit Mitunternehmerinitiative entfaltet und Mitunternehmerrisiko trägt. Eine absolute oder relative Mindestbeteiligung an der KG ist nicht erforderlich (FG Düsseldorf 18.6.07, 17 K 923/05 F, EFG 07, 1696).
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