· Fachbeitrag · Betriebsvermögen
Behaltensfrist endet nicht vorzeitig mit dem Tod des Erwerbers
Die fünfjährige Behaltensfrist nach § 13a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG a.F. endet nicht vorzeitig mit dem Tod des Erwerbers (FG Münster 12.6.13, 3 K 204/11 Erb, Abruf-Nr. 133365, Revision eingelegt, BFH II R 25/13). |
Sachverhalt
Am 29.7.03 starb J, die ihre Tochter T als Alleinerbin eingesetzt hatte. Zum Nachlass gehörten unter anderem Anteile an einer GmbH. Am 31.3.04 starb T, die von den Klägern zu gleichen Teilen beerbt wurde. Die Anteile an der GmbH veräußerten die Kläger am 8.6.04. Das FA setzte gegen die Kläger ErbSt fest und ließ die Begünstigung nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG wegen des Anteilsverkaufs unberücksichtigt. Nach Ansicht der Kläger ist die Begünstigung zu gewähren, da die Behaltensfrist nach § 13a Abs. 5 ErbStG nur von T einzuhalten gewesen und auch eingehalten worden ist. T habe die Anteile an der GmbH innerhalb dieser Frist nicht veräußert, sondern sei verstorben.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Nach § 13a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG fallen der Freibetrag und der verminderte Wertansatz rückwirkend weg, soweit der Erwerber den erworbenen Anteil innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb veräußert. Die Frist beginnt mit dem Erbfall - im Streitfall mit dem Tod der J am 29.7.03 - und endet fünf Jahre später am 29.7.08. Die Behaltensfrist hat auch nicht früher durch den Tod der T geendet. Die Behaltensfrist war vielmehr von den Klägern als Gesamtrechtsnachfolgern der Erwerberin, der T, einzuhalten.
Dabei stellt der BFH allein auf den Tatbestand einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe ab (BFH 16.2.05, II R 39/03, BStBl II 05, 571; BFH 4.2.10, II R 35/09, BFH/NV 10, 1601 (insolvenzbedingte Aufgabe); BFH 17.3.10, II R 3/09, ErbBstg 10, 171 (Veräußerung aufgrund gesetzlicher Anordnung)). Maßgeblich ist allein die sachliche Fortführung des Betriebs, wobei es ohne Belang ist, ob die Fortführung durch einen Erst- oder Zweiterwerber erfolgt. Die Finanzverwaltung sieht keinen Verstoß gegen die Behaltensregeln, wenn begünstigtes Vermögen vom Erwerber im Wege der Schenkung weitergegeben wird oder von Todes wegen übergeht (R 62 Abs. 2 Nr. 1 ErbStR 2003 (R E 13a.5 Abs. 2 ErbStR 2011)). Nach dieser Ansicht kann es nicht erheblich sein, ob der Erst- oder Zweiterwerber eine begünstigungsschädliche Veräußerung nach § 13a Abs. 5 ErbStG vornimmt. Dem Erhalt des Betriebs in seiner Gesamtheit würde es zuwider laufen, nur dem Ersterwerber eine Behaltensverpflichtung aufzuerlegen.
Praxishinweis
Die revisionsgegenständliche Frage, auf welche Person es für die Anwendung des § 13a Abs. 5 ErbStG a.F. ankommt, stellt sich unverändert auch nach Geltung des ErbStG 2009. Das FG Berlin (4.6.02, 5 K 5042/00, EFG 02, 1466) hat zu § 13 Abs. 2a ErbStG a.F. entschieden, dass von einem Verstoß gegen die Behaltensvorschriften auszugehen ist, wenn das vom Erben im Wege vorweggenommener Erbfolge an die Kinder übertragene Betriebsvermögen von diesen innerhalb der Fünf-Jahres-Frist an Dritte weiterveräußert wird.(GG)