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  • · Fachbeitrag · Betriebsvermögen

    Veräußerung durch Nachlasspfleger gemäß § 13a ErbStG schädlich

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Die Veräußerung der Beteiligung an einer GmbH & Co. KG durch den Nachlasspfleger führt gemäß § 13a Abs. 5 ErbStG zum Wegfall des Freibetrags und verminderten Wertansatzes. Der Erbe muss sich die Veräußerung zurechnen lassen (Hessisches FG 24.5.11, 1 K 3157/09, rkr., Abruf-Nr. 113196).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger ist zu 1/4 Erbe der im Jahre 1999 verstorbenen Erblasserin, die einen Gewerbebetrieb (GmbH & Co. KG) hinterließ. Das AG bestellte zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie Ermittlung der Erben einen Nachlasspfleger. Ein Jahr nach dem Erbfall veräußerte dieser den Gewerbebetrieb. Das FA lehnte die Berücksichtigung des Freibetrags und des verminderten Wertansatzes nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ErbStG ab, da der Nachlasspfleger die Beteiligung innerhalb der Behaltensfrist (5 Jahre) des § 13a Abs. 5 ErbStG veräußert habe. Diese Verfügung müsse sich der Kläger als Erbe zurechnen lassen. Nach Ansicht des Klägers sanktioniere § 13a Abs. 5 ErbStG nur schädliche Verfügungen des Erwerbers selbst. Er habe wegen der Nachlasspflegschaft die Befugnis verloren, über den Nachlass selbst zu verfügen.

     

    Entscheidungsgründe

    Das FA hat zu Recht die Begünstigungen nach § 13a ErbStG versagt. Nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 S. 1 und Nr. 4 S. 1 ErbStG fallen der Freibetrag und der verminderte Wertansatz mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb einen Anteil an einer Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG bzw. Anteile an einer Kapitalgesellschaft i.S. des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG veräußert. Der BFH entschied mehrfach, dass nach § 13a Abs. 5 ErbStG die Begünstigungen unabhängig davon wegfallen, aus welchen Gründen das begünstigt erworbene Betriebsvermögen veräußert oder der Betrieb aufgegeben wurde und dass eine teleologische Reduktion der Vorschrift auf eine freiwillige Veräußerung oder Betriebsaufgabe durch den Erwerber nicht geboten ist.

     

    Der Kläger muss sich die Veräußerung durch den Nachlasspfleger auch zurechnen lassen. Soweit dem Nachlasspfleger die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses übertragen ist, ist er dessen gesetzlicher Vertreter. Seine Vertretungsmacht ist für alle im Rahmen seines Wirkungskreises abgeschlossenen Rechtsgeschäfte, die nicht gerichtlicher Genehmigung bedürfen, nach außen unumschränkt (Weidlich in Palandt, BGB, 70. Aufl., § 1960 Rn. 11). Vorliegend umfasste der Wirkungskreis des Nachlasspflegers die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der Erben und damit auch die Wahrnehmung der Vermögensinteressen der noch festzustellenden Erben. Hierzu kann auch die Veräußerung von Nachlassgegenständen oder gar die Liquidierung des Nachlasses gehören (Weidlich in Palandt, a.a.O., § 1960 Rn. 13, 15).

     

    Praxishinweis

    Mit Urteilen vom 16.2.05 (II R 39/03, BStBl II 05, 571) und 21.3.07 (II R 19/06, BFH/NV 07, 1321) hat der BFH klargestellt, dass ein Ausschluss der Nachversteuerung nach § 13a Abs. 5 ErbStG bei einer Betriebsaufgabe durch Konkurs im Wege der teleologischen Reduktion der Vorschrift nicht in Betracht kommt. Der BFH entschied ferner mehrfach, dass sich der Erwerber ein Verhalten gesetzlicher Vertreter zurechnen lassen muss (zur Veräußerung und Betriebsaufgabe durch den Insolvenzverwalter - zuletzt BFH 4.2.10, II R 25/08, BStBl II 10, 663, ErbBstg 10, 147; zur Veräußerung einer Arztpraxis durch den gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen - BFH 17.3.10, II R 3/09, BStBl II 10, 749; zur Zurechnung des Handelns der Gesellschafterversammlung dem Gesamthänder - BFH 16.2.05, II R 39/03, BStBl II 05, 571).

    Quelle: Ausgabe 11-12 / 2011 | Seite 265 | ID 29307600