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  • · Fachbeitrag · Bewertung

    Kosten für Nachweis des niedrigeren Verkehrswerts keine Nachlassverbindlichkeiten

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Die Kosten für die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts im Rahmen des Feststellungsverfahrens für den Grundbesitzwert sind keine Nachlasskosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG (FG Nürnberg 22.3.12, 4 K 1692/11, Rev. eingelegt, BFH II R 20/12, Abruf-Nr. 121788).

    Sachverhalt

    Der Kläger erbte ein Einfamilienhaus. Das Lage-FA stellte den Grundbesitzwert in Höhe des vom Kläger nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Werts fest. Der Kläger machte die Kosten des bereits im Feststellungsverfahren eingeschalteten Gutachters als Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG geltend. Das FA lehnte dies ab, da das Gutachten der Minderung des Grundbesitzwerts diene und damit bereits die ErbSt mindere.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet. Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG sind als Nachlassverbindlichkeiten Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Die vom Erwerber zu entrichtende eigene ErbSt ist nicht abzugsfähig (§ 10 Abs. 8 ErbStG). Der Auftrag des Klägers zur Erstellung des Gutachtens erfolgte, um im finanzbehördlichen Verfahren über die Feststellung des Grundbesitzwerts einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Kosten zur Erstellung der ErbSt-Erklärung sind zwar abzugsfähig (H 29 ErbStR), nicht aber Rechtsverfolgungskosten (BFH 1.7.08, II R 71/06, BStBl II 08, 874).