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  • · Fachbeitrag · Bewertung

    Miteigentumsanteil an einem Grundstück: Wertabschlag für niedrigere Verkehrsfähigkeit?

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Bei der Bewertung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück für Erbschaftsteuerzwecke ist vom anteiligen Verkehrswert des Grundstücks ein Marktanpassungsabschlag vorzunehmen, der die niedrigere Verkehrsfähigkeit eines Miteigentumsanteils abbildet ‒ so das FG Münster in seinem Urteil vom 24.11.22. |

     

    Sachverhalt

    Kläger K erwarb im Jahr 2019 im Wege eines Vermächtnisses einen Miteigentumsanteil von 50 % an einem mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstück. Den anderen Miteigentumsanteil von 50 % halten K und dessen Bruder als Erbengemeinschaft. Nach dem von K eingeholten Wertgutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte (GAA) beträgt der Verkehrswert für das gesamte Grundstück 150.000 EUR, der Verkehrswert für den hälftigen Miteigentumsanteil aber nur 60.000 EUR. Nach dem Gutachten sei vom hälftigen Verkehrswert ein Abschlag vorzunehmen, da der Erwerb eines Miteigentumsanteils für Dritte mit erheblichen Risiken (eingeschränkte Verfügungsgewalt etc.) verbunden sei. Diesen Abschlag bezifferte der GAA wegen Erfahrungen aus Zwangsversteigerungsverfahren und Beleihungswertgrenzen von Banken mit ca. 20 %. Das FA erkannte den Abschlag nicht an, die Marktgängigkeit eines Miteigentumsanteils sei für die Bewertung nicht zu berücksichtigen.

     

    Entscheidungsgründe

    Das FG gab der Klage statt. K hat den Nachweis nach § 198 BewG erbracht, dass der gemeine Wert des Miteigentumsanteils niedriger ist als der Bedarfswert nach §§ 182 ff. BewG (FG Münster 24.11.22, 3 K 1201/21 F, Abruf-Nr. 235437, Rev. zugel.).