· Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Aktienübertragung zur Beendigung der Zugewinngemeinschaft ist Veräußerung
| Gleicht ein Ehegatte den Zugewinnausgleichsanspruch des anderen Ehegatten durch Übertragung einer wesentlichen Beteiligung aus, ist dies eine Veräußerung nach § 17 Abs. 1 EStG. |
Der Kläger hatte die Hälfte der ihm allein gehörenden Aktien der A-AG seiner Ehefrau bei Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft als Ausgleich übertragen. Der BFH sieht darin eine entgeltliche Veräußerung i.S. des § 17 Abs. 1 EStG (BFH 30.3.11, IX B 114/10, Abruf-Nr. 120951; auch schon BFH 31.7.02, X R 48/99, BStBl II 03, 282).
Veräußerungspreis nach § 17 Abs. 2 EStG ist der Wert der Gegenleistung des Erwerbers, die der Veräußerer durch Abschluss des Veräußerungsgeschäfts am maßgebenden Stichtag erlangt (BFH 20.7.10, IX R 45/09, BStBl II 10, 969). Das ist nicht der Wert der Leistung des Klägers (Aktien), sondern der des Zugewinnausgleichsanspruchs der Ehefrau, zu dessen Erfüllung die Aktien übertragen wurden.
PRAXISHINWEIS | Im Streitfall war der Wert des Zugewinnausgleichsanspruchs exakt und verbindlich festgelegt. Die Vorinstanz (Niedersächsisches FG 20.5.10, 1 K 11184/05) sah in dem Vorgang ebenso wie der BFH einen Veräußerungsvorgang, aber zugleich eine gemischte Schenkung. Diese Frage ließ der BFH jedoch offen. |