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  • · Nachricht · Bundesfinanzhof

    Der Erwerb einer Rentenversicherungssumme unterliegt nicht der ErbSt, wenn und soweit es sich lediglich um einen Vermögensrückfall handelt

    | Erhält ein Ehegatte vereinbarungsgemäß einen Teil des Einmalbeitrags, den er für eine vom anderen Ehegatten abgeschlossene Rentenversicherung gezahlt hatte, von dem Versicherungsunternehmen erstattet, weil der andere Ehegatte verstorben ist, bevor die geleisteten Rentenzahlungen die Höhe des Einmalbeitrags erreicht haben, unterliegt der Erstattungsbetrag nicht der ErbSt ( BFH 18.9.13, II R 29/11 ). |

     

    Die Ehefrau E des Klägers K schloss bei der Lebensversicherung B einen Rentenversicherungsvertrag gegen einen einmaligen Gesamtbeitrag ab, den K entrichtete. Für den Fall, dass E verstirbt, bevor die gezahlte Rente den Gesamtbeitrag erreicht, sollte B den Unterschiedsbetrag an K zurückzahlen, was so tatsächlich eintrat. FA und FG (FG Düsseldorf 23.3.11, 4 K 2354/08 Erb, ErbBstg 11, 241) werteten diese Rückzahlung als Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Dass K den Beitrag für die Versicherung gezahlt habe, sei unerheblich.

     

    § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG setzt eine Bereicherung des Begünstigten aus dem Vermögen des Erblassers (BFH 13.5.98, II R 60/95, BFH/NV 98, 1485). Ferner muss das Bewusstsein der Freigebigkeit vorhanden sein (BFH 24.10.01, II R 10/00, BStBl II 02, 153; BFH 17.10.07, II R 8/07, BFH/NV 08, 572). Im Streitfall fehlt es hinsichtlich des - durch den vorzeitigen Tod der E aufschiebend bedingten - Rückzahlungsanspruchs an der erforderlichen Vermögensverschiebung zwischen E und K, weil K den Versicherungsbeitrag gezahlt hat.

    Quelle: ID 42509259