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  • · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Finale Bestätigung: Anzeigepflicht eines inländischen Kreditinstituts mit Zweigniederlassung im EU-Ausland

    | Ein inländisches Kreditinstitut ist verpflichtet, in die Anzeigen nach § 33 Abs. 1 ErbStG auch Vermögensgegenstände einzubeziehen, die von einer unselbstständigen Zweigniederlassung im Ausland verwahrt oder verwaltet werden, selbst wenn dort ein strafbewehrtes Bankgeheimnis zu beachten ist ( BFH 16.11.16, II R 29/13, Abruf-Nr. 191590 ). |

     

    Die Klägerin K betreibt in Deutschland ein Kreditinstitut mit zahlreichen rechtlich unselbstständigen Zweigstellen. Für die in der Zweigstelle in Österreich geführten Konten unterließ K beim Tod eines Kontoinhabers die Anzeige (§ 33 Abs. 1 ErbStG, § 1 ErbStDV). Die Steuerfahndungsstelle des deutschen FA forderte K zu einer Anzeige auf. Gemäß dem Bankgeheimnis Österreichs (§ 38 Bankwesengesetz) dürfen Kreditinstitute Geheimnisse, die ihnen aus den Geschäftsverbindungen mit Kunden zugänglich werden, jedoch nicht offenbaren.

     

    Der BFH hatte das Verfahren zunächst ausgesetzt und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) dem § 33 Abs. 1 ErbStG entgegensteht. Der EuGH (14.4.16, Sparkasse Allgäu, C-522/14, EU:C:2016:253, siehe auch PStR 16, 32) hat die Frage verneint.

     

    Im Streitfall hat das FA die Aufforderung zur Anzeige auf inländische Erblasser beschränkt. Folglich sind Kunden der K, die von der Zweigstelle in Österreich betreut werden und keine Inländer sind, bei ihrem Ableben nicht von der Anzeigepflicht betroffen. Der BFH hat diese einschränkende Auslegung des § 33 Abs. 1 ErbStG nicht beanstandet (BFH 31.5.06, II R 66/04, BStBl II 07, 49).

    Quelle: Ausgabe 03 / 2017 | Seite 52 | ID 44511196