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  • · Nachricht · Bundesfinanzhof

    Grundbesitzwert eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

    | Der Kläger K erbte zwei Grundstücke, die als Ackerland genutzt wurden. Etwa sechs Monate später veräußerte er die Grundstücke zu einem Kaufpreis von 123.840 EUR. Das FA stellte den Grundbesitzwert nach § 166 Abs. 2 Nr. 1 BewG zwar zutreffend mit dem Liquidationswert von 191.952 EUR fest. Weist der Steuerpflichtige aber nach, dass der gemeine Wert der kurze Zeit nach dem Erbanfall veräußerten Flächen wesentlich niedriger ist als der nach § 166 BewG ermittelte Liquidationswert, kann der niedrigere gemeine Wert nach § 9 Abs. 2 BewG als Grundbesitzwert festgestellt werden, so der BFH mit Urteil vom 30.1.19 (II R 9/16, Abruf-Nr. 208245 ). |

     

    Wird ein Betrieb der LuF innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren nach dem Bewertungsstichtag veräußert, erfolgt die Bewertung mit dem Liquidationswert nach § 166 BewG162 Abs. 3 S. 1 BewG) und nicht mit dem Fortführungswert nach § 165 BewG. Anders als beim Ansatz des Fortführungswerts ist mit dem Liquidationswert die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Werts für den Grund und Boden aber nicht gegeben. Der BFH bejaht dennoch den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts, da anderenfalls gegen das grundgesetzliche Übermaßverbot verstoßen werde (BFH 11.12.13, II R 22/11, BFH/NV 14, 1086, zu § 148 Abs. 1 BewG). Im Streitfall betrug der Liquidationswert das 1,55-Fache des Veräußerungserlöses. Extrem über das normale Maß hinaus geht beispielsweise das Dreifache des gemeinen Werts (BFH 5.5.04, II R 45/01, BStBl II 04, 1036) bzw. das rund 1,4-Fache eines sich aus dem Bodenrichtwert errechneten Verkehrswerts (BFH 23.10.02, II B 153/01, BStBl II 03, 118). Eine Differenz von 10 % ist dagegen als Folge der typisierenden Bewertungsmethode aufgrund der mit der Wertschätzung verbundenen Ungenauigkeit hinzunehmen (BFH 11.12.13, II R 22/11, BFH/NV 14, 1086).

    Quelle: Ausgabe 06 / 2019 | Seite 132 | ID 45894872