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  • · Nachricht · Bundesfinanzhof

    Testamentsvollstreckerin hatte eine „strafbefreiende Erklärung“ nach dem StraBEG abgegeben

    | Am 14.11.18 entschied der BFH (II R 8/16, Abruf-Nr. 207472 ), dass dann, wenn keine der in § 1 Abs. 1 S. 1 StraBEG bezeichneten Taten und keine Steuerordnungswidrigkeit i. S. des § 6 StraBEG vorliegen, der vermeintliche Steuerschuldner die Aufhebung einer Steuerfestsetzung nach § 10 Abs. 3 S. 1 StraBEG beantragen kann. |

     

    Die Testamentsvollstreckerin hatte in der Annahme, die Vermögensübertragung der Erblasserin auf eine Stiftung unterliege der Schenkungsteuer, eine „strafbefreiende Erklärung“ nach dem StraBEG abgegeben und entrichtete den Betrag von 50.873,50 EUR zeitnah an das FA.

     

    Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO i.V. mit § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Darüber hinaus macht sie geltend, dass eine strafbefreiende Erklärung, die mangels Steuerstraftat unwirksam sei, keine wirksame Steuerfestsetzung erzeugen könne. Im Übrigen habe sie, die Klägerin, die strafbefreiende Erklärung nicht unterschrieben, die Testamentsvollstreckerin habe ohne ihr Wissen und ohne Vertretungsmacht gehandelt. Die Vorinstanz habe zudem die Änderungsvorschrift des § 10 Abs. 3 S. 1 StraBEG übersehen. Das Gericht gab der Revision einer Miterbin gegen ein Urteil des FG München (EFG 15, 1824) statt.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2019 | Seite 80 | ID 45818707