· Fachbeitrag · Einkommensteuer
BFH bejaht negative Einkünfte bei Rückkauf einer Sterbegeldversicherung
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG (Streitjahr 2010) findet beim Rückkauf einer Sterbegeldversicherung auch auf negative Unterschiedsbeträge zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge Anwendung. |
Sachverhalt
Die Klägerin K schloss im Jahr 2005 eine Sterbegeldversicherung zugunsten ihres Ehemanns E ab. Die Beitragspflicht endete am 31.5.20. E schloss im Jahr 2007 ebenfalls eine Sterbegeldversicherung ab. Am 31.8.10 kündigten K und E diese Versicherungen. Das Versicherungsunternehmen bescheinigte jeweils die Differenz zwischen den eingezahlten Beiträgen und den Rückkaufwerten als Verluste aus Kapitalvermögen. Das FA erkannte diese Verluste wegen fehlender Überschusserzielungsabsicht nicht als negative Einkünfte i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG an. Das FG Nürnberg (11.2.14, 1 K 1465/13, EFG 14, 1671) gab der Klage hinsichtlich der Verluste der K statt; im Übrigen wies das FG die Klage wegen fehlender Überschusserzielungsabsicht des E ab.
Entscheidungsgründe
Die Revision des FA ist unbegründet (BFH 14.3.17, VIII R 25/14, Abruf-Nr. 196048). § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG erfasst die von K abgeschlossene Sterbegeldversicherung. Nach dieser Vorschrift gehört bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, deren Vertrag nach dem 31.12.04 abgeschlossen worden ist, der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.
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