· Fachbeitrag · Erbauseinandersetzung
Trotz Nachlassspaltung ‒ eine Erbengemeinschaft, eine Erbauseinandersetzung
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Setzen sich die Miterben im Fall der zivilrechtlichen Nachlassspaltung unter Einbeziehung aller personengleichen Erbengemeinschaften in einem einheitlichen Vorgang in der Weise auseinander, dass sie sämtliche Nachlassgegenstände gleichzeitig vollständig unter sich verteilen, ist auch für die ertragsteuerliche Beurteilung, ob insgesamt eine neutrale Realteilung oder ob teilweise Anschaffungs- und Veräußerungsvorgänge anzunehmen sind, auf diesen einheitlichen Vorgang und auf den gesamten Nachlass abzustellen ‒ so der BFH mit Urteil vom 10.10.18. |
Sachverhalt
Der Kläger K ist zusammen mit seiner Mutter M und seinen drei Schwestern Erbe seines im Mai 1990 verstorbenen Vaters. Der Nachlass umfasste Grundstücke in der alten Bundesrepublik Deutschland und das bebaute Grundstück L im Gebiet der ehemaligen DDR. Im Jahr 2008 setzte sich die Erbengemeinschaft auseinander: K erhielt das vermietete Grundstück L zum Alleineigentum und übernahm Darlehen, die M zur Modernisierung des Grundstücks L aufgenommen hatte.
K machte wegen der Darlehensübernahme bei seinen Vermietungseinkünften AfA für das Grundstück L geltend. Das FA lehnte dies ab, da das Gebäude bereits vollständig abgeschrieben gewesen sei und K die Miteigentumsanteile der anderen Erben unentgeltlich erhalten habe. Es handele sich um eine Realteilung, sodass nach § 11 Abs. 1 S. 1 EStDV die von der Erbengemeinschaft anzusetzenden Anschaffungskosten fortzuführen seien. Das Niedersächsische FG (13.10.16, 14 K 203/15, ErbBstg 17, 137 f.) gab der Klage statt. Es handele sich um eine Nachlassspaltung, sodass es nur darauf ankomme, wie sich die Erben über das Grundstück L auseinandergesetzt hätten. Die übrige Auseinandersetzung sei unerheblich.
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