· Fachbeitrag · Erbersatzsteuer
Unter welchen Voraussetzungen eine Familienstiftung gegeben ist
Die vom BFH vorgenommene Auslegung des ErbStG hinsichtlich der Voraussetzungen einer Familienstiftung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG 22.8.11, 1 BvR 2570/10. Abruf-Nr. 113880). |
Sachverhalt
Im Streitfall sah die Stiftungssatzung vor, den Destinatären bis an deren Lebensende monatliche Geldzahlungen zu gewähren, soweit deren Einkünfte einen bestimmten Betrag unterschritten. Zum Vermögen der Stiftung gehörten Unternehmensbeteiligungen, die Satzung sah hierzu die finanzielle Sicherung der Unternehmensgruppe als besonderes Anliegen des Stifters vor. Nach Ansicht der Stiftung begründet dieses Anliegen keinen Vorteil für die Familienangehörigen. Die Bezugsberechtigung der Familienmitglieder sei wegen deren eigener Einkünfte sowie deren Ansprüche gegen die Stiftung faktisch ausgeschlossen, sodass die Stiftung nicht wesentlich im Interesse der Familie errichtet worden sei. Demgegenüber wertete das FA die Stiftung als Familienstiftung und setzte Erbersatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG fest.
Entscheidungsgründe
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des BFH (18.11.09, II R 46/07, BFH/NV 10, 898) nicht zur Entscheidung angenommen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegt in Zeitabständen von je 30 Jahren das Vermögen einer Stiftung der ErbSt, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie errichtet ist (Familienstiftung). Besteht das Stiftungsvermögen im Wesentlichen aus Unternehmensbeteiligungen, spricht das Interesse des Stifters, das Vermögen zu sichern, nach Ansicht des BFH weder für noch gegen ein wesentliches Familieninteresse. Bereits die Bezugsberechtigung der in der Satzung bezeichneten Familienangehörigen prägt das Wesen als Familienstiftung. Dass diese wegen der definierten Einkommensgrenzen nicht zum Tragen kamen, ist unbeachtlich. Auf die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Unterstützungsleistungen an Familienmitglieder kommt es nicht an.
Praxishinweis
Für die Einordnung als Familienstiftung ist der vom Stifter verfolgte und objektiv erkennbare Zweck der Stiftung maßgeblich. Die Bezeichnung durch den Stifter sowie die Einschätzung der Stiftungsaufsicht sind unerheblich. „Wesentlich“ im Interesse einer Familie errichtet ist eine Stiftung, wenn Familienangehörigen nach der Satzung ermöglicht wird, das Stiftungsvermögen zu nutzen und die Stiftungserträge an sich zu ziehen (BFH 10.12.97, II R 25/94 BStBl II 98, 114). Nach Ansicht der Finanzverwaltung (R 2 Abs. 2 ErbStR) ist eine Familienstiftung gegeben, wenn nach der Satzung der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugs- oder anfallsberechtigt sind. Bei Einfluss auf die Geschäftsführung genügen sogar mehr als ein Viertel Bezugs- und Anfallberechtigung. Dabei kommt es auf die Ausschüttungen der Stiftung an, Thesaurierungen sind für diese Betrachtung unbeachtlich. (GG)