· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Betriebsvermögen und Versorgungsrente
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
Eine als Untervermächtnis vom Erwerber begünstigten Vermögens zu zahlende Versorgungsrente ist erbschaftsteuerlich nur anteilig abzugsfähig (FG Münster 11.4.13, 3 K 604/11 Erb, Abruf-Nr. 132288, Rev. BFH II R 21/13). |
Sachverhalt
Die Klägerin T erwarb im Vermächtniswege von ihrem Vater V (Erblasser) Geschäftsanteile an einer GmbH und einer GmbH & Co. KG. Alleinerbin des V war dessen Ehefrau E. Ferner setzte V ein Untervermächtnis als Vorausvermächtnis aus, wonach T der E eine Versorgungsrente auf deren Lebenszeit zu zahlen hatte, die nach dem Wert der Vermächtnisse und dem Unterhaltsbedarf der E bemessen wurde. Das FA gewährte die Steuerbefreiung nach §§ 13a, 13b ErbStG. Die von T zu zahlende Versorgungsrente ließ es jedoch wegen § 10 Abs. 6 S. 4 ErbStG 2009 nur teilweise zum Abzug zu. Das Untervermächtnis sei mit dem Erwerb der Geschäftsanteile verbunden, wodurch der wirtschaftliche Zusammenhang i.S. von § 10 Abs. 6 S. 4 ErbStG gegeben sei. Nach Ansicht der T ist die Versorgungsrente als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 ErbStG voll abziehbar. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang sei nur gegeben, wenn Schulden unmittelbar mit dem Betriebsvermögen in Zusammenhang stünden und bereits vor dem Erbfall bestanden hätten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Nach § 10 Abs. 6 S. 4 ErbStG 2009 sind Schulden und Lasten, die mit nach § 13a ErbStG befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13a ErbStG anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung des § 13a ErbStG entspricht. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn die Entstehung der Verbindlichkeit ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die den Vermögensgegenstand selbst betreffen. Dieser Zusammenhang ist insbesondere dann zu bejahen, wenn die Schuld zum Erwerb, zur Sicherung oder zur Erhaltung des jeweiligen Vermögens eingegangen worden ist. Dagegen reicht es nicht aus, wenn lediglich ein rechtlicher Zusammenhang zwischen Schuld und Vermögensgegenstand besteht (BFH 6.7.05, II R 34/03, ErbBstg 05, 277).
Dass die Untervermächtnislast erst im Todeszeitpunkt des V entstanden ist, ist unschädlich. Durch die Anordnung im Erbvertrag wird der wirtschaftliche Zusammenhang unmittelbar durch den Erblasser hergestellt. Maßgebend ist, dass T den wirtschaftlichen Zusammenhang unabänderlich vorfindet, denn sie konnte nicht Vermächtnisnehmerin werden, ohne die Beschwer durch das Untervermächtnis zu erleiden. Ferner spricht für einen wirtschaftlichen Zusammenhang, dass E zu Lebzeiten eine Versorgung gewährt werden sollte. Es entspricht dem Charakter einer Übertragung gegen Versorgungsleistung, dass die Versorgung aus dem übertragenen Betriebsvermögen geleistet werden soll. Darüber hinaus wurde die Höhe der Rente ausdrücklich nach dem Wert des Vermächtnisses bemessen. Die Herkunft der konkreten Zahlungsmittel ist in Bezug auf den wirtschaftlichen Zusammenhang der Zahlungsverpflichtung mit dem Vermögen nicht entscheidend.
Die Annahme eines wirtschaftlichen Zusammenhangs stellt auch keinen Verstoß gegen ein Korrespondenzprinzip dar. Dass T das Untervermächtnis wegen § 10 Abs. 6 S. 4 ErbStG nicht in voller Höhe abziehen kann, beruht auf § 13a ErbStG. Demgegenüber stellt das Untervermächtnis aufseiten der E einen selbstständig zu bewertenden Vermögensanfall dar.
Praxishinweis
Die Ansicht des FG folgt der Finanzverwaltung: Ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit allen zugewendeten Gegenständen sei danach bei Leistungsauflagen (z.B. Rentenleistungen), die erst mit dem Erwerb begründet werden, stets gegeben, und sie seien nach dem Verhältnis der Steuerwerte aufzuteilen (H E 7.4 Abs. 3 Nr. 3 ErbStR).
Ob die Frage des wirtschaftlichen Zusammenhangs in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge anders zu beurteilen ist, ließ das FG zwar ausdrücklich offen, verwies jedoch auf das zur Vermögensabgabe ergangene BFH-Urteil vom 28.9.62 (III 242/60 U, BStBl III 62, 535). Danach werde ein wirtschaftlicher Zusammenhang nicht durch Gesamtrechtsnachfolge hergestellt, sofern zuvor ein solcher noch nicht bestand. In dem entschiedenen Fall hinterließ der Erblasser ein Grundstück sowie eine darauf lastende Hypothekenschuld, ohne dass zwischen dem Grundstück und der Schuld ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestand.
Nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz (3.6.04, 4 K 2085/01, ErbBstg 05, 95) ist der als Nachlassverbindlichkeit geltend gemachte Pflichtteilsanspruch verhältnismäßig gemäß § 10 Abs. 6 S. 5 ErbStG zu kürzen, wenn zum Nachlassvermögen Anteile an Kapitalgesellschaften gehören, die nach § 13a ErbStG teilweise steuerbefreit sind.